Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche von uns unterbreiteten Angebote und Kostenvoranschläge, sämtliche von uns geschlossenen Verträge über den Kauf und Verkauf von Waren und/ oder über die Erbringung von Leistungen sowie für die Ausführung dieser Verträge und sämtlicher sonstigen uns gegenüber eingegangenen Pflichten. Die Anwendbarkeit von Geschäftsbedingungen der Gegenpartei, ganz gleich wie benannt, wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.
  2. ereinbarungen von Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und sind nur gültig, nachdem sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Sollten wir im Einzelfall nicht auf der Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen bestehen, so schränkt dies nicht die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen ein, und wir verzichten dadurch nicht auf das Recht, in künftigen (ähnlichen oder verschiedenen) Fällen die strikte Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen zu verlangen.
  3. Unter „Gegenpartei“ werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Personen verstanden: eine juristische oder natürliche Person, die mit uns einen Vertrag geschlossen hat oder die von uns ein Angebot für einen derartigen Vertrag erhalten hat. Als Gegenpartei gelten außerdem die per General- oder Einzelvollmacht ermächtigten Vertreter, Agenten und Rechtsnachfolger der besagten juristischen oder natürlichen Person.
  1. Sämtliche von uns der Gegenpartei unterbreiteten Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ein Angebot wird nur dann verbindlich, wenn es von uns schriftlich erstellt wurde und wenn darin die Frist angegeben ist, für die das Angebot für die Annahme gültig ist. Die Annahme des Angebots bedarf der Schriftform.
  2. Sämtliche Preislisten, Broschüren und sonstigen einem Angebot beigefügten Informationen sind so richtig und vollständig wie möglich; sie sind aber nur verbindlich, wenn dies von uns in dem Angebot ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  1. Verträge werden von uns grundsätzlich schriftlich gegenüber der Gegenpartei bestätigt. Ist dies nicht geschehen, so beeinträchtigt dies jedoch nicht unser Recht, den Abschluss und Inhalt des Vertrags in anderer Weise nachzuweisen. Mündliche Absprachen werden von uns nach Möglichkeit schriftlich bestätigt, auch wenn sich diese auf eine Änderung oder die Kündigung eines Vertrags beziehen.
  2. Das, was wir gegenüber der Gegenpartei schriftlich bestätigt haben, stellt den schlüssigen Beweis für das dar, was in der Bestätigung genannt ist.
  3. Bei Verträgen, Lieferungen und Bestellungen, für die kein schriftliches Angebot, kein schriftlicher Kostenvoranschlag und/oder keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, gilt die Rechnung oder der Lieferschein als die Auftragsbestätigung und als richtiger und vollständiger Nachweis des Vertrags.
  4. Erfüllt die Gegenpartei eine aus dem mit ihr geschlossenen Vertrag oder aus diesen Geschäftsbedingungen resultierende Pflicht nicht oder nicht ordnungs- oder fristgemäß, sowie im Falle eines Konkurses, der zeitweiligen Aussetzung der Zahlungen oder der Beantragung eines Konkursverfahrens, oder hat die Gegenpartei ihre Handlungsfreiheit aufgrund von Pfändungen oder anderweitig eingebüßt oder ist diese Freiheit eingeschränkt, oder haben wir nach unserem eigenen Ermessen den Anschein gewonnen, dass die Gegenpartei nicht ausreichend kreditwürdig ist, so sind wir berechtigt, den Vertrag ohne rechtliche Schritte aufzulösen oder als aufgelöst zu betrachten. In diesem Fall haften wir nicht für Schäden und behalten uns das Recht vor, von der Gegenpartei eine Entschädigung für die uns entstandenen Schäden zu verlangen. Wir sind so lange Eigentümer der von uns gelieferten Waren, bis die Gegenpartei diese vollständig bezahlt hat.
  5. Erfüllt die Gegenpartei ihre vertraglichen Pflichten in irgendeinem Sinn oder in irgendeiner Weise nicht, so haben wir das Recht, die Waren von der Gegenpartei unverzüglich zurückzufordern bzw. zurückzuholen, und die Gegenpartei ermächtigt uns hiermit unwiderruflich, uns Zutritt zu ihren Räumen oder ihrem Gelände zu verschaffen, auf dem sich die Waren befinden, um diese in Besitz zu nehmen. Die aus den Verträgen resultierenden Pflichten sind unteilbar. Sind mehrere Personen als Partei an dem Vertrag beteiligt, so sind sie für sämtliche aus dem Vertrag resultierenden Pflichten ungeachtet ihrer Bezeichnung gesamtschuldnerisch haftbar.
  1. Sämtliche Preise und Tarife sind in Euro ausgewiesen und gelten zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben, die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme von den Behörden auferlegt werden.
  2. Die preise basieren auf den Preisen für Rohmaterialien und andere Materialien, Wechselkursen, Löhnen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Frachttarifen und sonstigen Preisen, die zum Zeitpunkt des Angebots gelten. Verändert sich einer der vorgenannten in den Preis eingeflossenen Kostenfaktoren nach Auftragsbestätigung zu unseren Ungunsten, so haben wir das Recht, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, soweit dies nicht gesetzlich verboten ist. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Veränderung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns vorhersehbar war oder nicht. Änderungen des vereinbarten Preises berechtigen die Gegenpartei nicht dazu, den Vertrag ganz oder in Teilen zu kündigen.
  3. Sämtliche im Kostenvoranschlag, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf Zahlungen ist die Mehrwertsteuer aufzuschlagen.
  1. Ein Ersuchen um die Einwilligung in Änderungen und Ergänzungen zu den vereinbarten Tätigkeiten und/oder Lieferungen werden wir immer gutwillig in Betracht ziehen; wir sind jedoch in keiner Weise verpflichtet, eine solche Einwilligung zu geben. Änderungen müssen von der Gegenpartei schriftlich bei uns beantragt werden und sind nur verbindlich, wenn und soweit wir diese Änderungen schriftlich akzeptiert haben.
  2. Führt eine Änderung oder Ergänzung zu den vereinbarten Tätigkeiten und/oder Lieferungen zu zusätzlichem Arbeitsaufwand und zusätzlichen Lieferungen, so werden diese von uns der Gegenpartei immer zu den dann geltenden Tarifen in Rechnung gestellt. Führt eine Änderung oder Ergänzung der vereinbarten Tätigkeiten und/oder Lieferungen zu weniger Arbeitsaufwand, kann dies zu einer Senkung des vereinbarten Preises führen; wir behalten uns jedoch das Recht vor, der Gegenpartei die uns bereits entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, sowie die Arbeitsstunden und Ausrüstungen, die nicht in anderer Weise wirtschaftlich einsetzbar sind, sowie die entgangenen Gewinne.
  3. Führt eine Änderung oder Ergänzung zu den vereinbarten Tätigkeiten und/oder Lieferungen zu zusätzlichem Arbeitsaufwand und zusätzlichen Lieferungen, so werden diese von uns der Gegenpartei immer zu den dann geltenden Tarifen in Rechnung gestellt. Führt eine Änderung oder Ergänzung der vereinbarten Tätigkeiten und/oder Lieferungen zu weniger Arbeitsaufwand, kann dies zu einer Senkung des vereinbarten Preises führen; wir behalten uns jedoch das Recht vor, der Gegenpartei die uns bereits entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, sowie die Arbeitsstunden und Ausrüstungen, die nicht in anderer Weise wirtschaftlich einsetzbar sind, sowie die entgangenen Gewinne. die Gegenpartei nicht innerhalb von fünf Tagen nach unserer entsprechenden schriftlichen Anzeige gegen diese Zusatzarbeiten, so gilt ihre Einwilligung zur Ausführung der Zusatzarbeiten und der damit verbundenen Zusatzkosten als erteilt. Zusatzarbeiten berechtigen nie zur Auflösung des Vertrags.
  1. Wenn wir mit der Gegenpartei einen Vertrag schließen, in dem nicht die Ausführung einer einmaligen Menge an Tätigkeiten und/oder einer einmaligen Lieferung vereinbart wird, sondern die wiederkehrende oder anderweitig regelmäßige Ausübung von Tätigkeiten durch uns, so gilt besagter Vertrag für die darin ausdrücklich vereinbarte Dauer. Ist im Vertrag keine Dauer angegeben, so gilt dieser für eine Laufzeit von einem Jahr.
  1. Jegliche Montage- und/oder Installationstätigkeiten gehen immer auf Kosten der Gegenpartei und werden gemäß den dann geltenden Tarifen in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die Angaben von Lieferfristen in Angeboten, Auftragsbestätigungen und/oder Verträgen werden immer nach unserem besten Wissen und Gewissen gemacht und soweit möglich eingehalten. Werden besagte Fristen aus beliebigem Grund überschritten, so berechtigt dies die Gegenpartei nicht zu einer Entschädigung, zur Auflösung des Vertrags oder zum Versäumnis ihrer vertragsgemäßen oder durch eine Überschreitung der Lieferfrist bedingten Pflichten nach unserem Ermessen; in diesem Fall werden wir diese mit der Gegenpartei besprechen.
  3. Die Frist bzw. der vereinbarte Zeitpunkt der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten bzw. der Lieferung der vereinbarten Leistungen wurde in der Erwartung angegeben, dass sich die Umstände, unter denen sich die Lieferung bzw. Leistung vollziehen, nach Auftragsannahme nicht ändern werden. Tritt eine solche Änderung der Umstände ein, sodass sich die Lieferung bzw. die Erbringung der Leistungen verzögert, so wird die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist entsprechend verlängert. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Änderung der Umstände vorhersehbar war oder nicht. Die Bestimmungen gemäß § 16 für den Fall, dass ein Ereignis höherer Gewalt unsere Vertragserfüllung zeitweilig oder dauerhaft verhindert, gelten unbeschadet von diesem Paragraphen.
  4. Sofern eine Durchführung der Tätigkeiten und/oder Lieferungen in mehreren Phasen vereinbart wurde, haben wir das Recht, den Beginn der Tätigkeiten und/oder Lieferungen, die zu einer nächsten Phase gehören, so lange aufzuschieben, bis die Gegenpartei den Abschluss der vorherigen Phase schriftlich bestätigt und ihre sämtlichen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Teillieferung bzw. Teiltätigkeit erfüllt hat.
  5. Der Versand, Transport und/oder die Übertragung von Waren einschließlich der darin enthaltenen Materialien erfolgt immer auf Kosten und auf das Risiko der Gegenpartei. Wir können für Versicherungsdeckung nur haftbar gemacht werden, wenn und soweit wir uns hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet haben.
  1. Die Arbeitszeiten unserer Mitarbeiter sind nach Möglichkeit in Absprache mit der Gegenpartei festzulegen.
  2. Für Aufträge in Bezug auf die Ausführung von Tätigkeiten und/oder Lieferungen, für die ein Festpreis gilt, werden Ort und Arbeitszeiten der Ausführung der Tätigkeiten immer von uns bestimmt.
  1. Die Gegenpartei muss uns immer termingerecht sämtliche Kooperationsleistungen, Daten und Informationen zur Verfügung stellen, die wir für hilfreich oder notwendig befinden, um die bestellten Tätigkeiten bzw. Lieferungen ausführen zu können.
  2. Die Gegenpartei muss dafür Sorge tragen, dass die Räumlichkeiten, in denen sich die von uns gelieferten Waren befinden, auf die sich die Garantieverpflichtungen beziehen, jederzeit die geltenden Voraussetzungen erfüllen, damit die von uns gelieferten Waren ordnungsgemäß funktionieren können.
  3. Sämtliche Kosten, die uns infolge einer Nichterfüllung, verspäteten Erfüllung und/oder unsachgemäßen Erfüllung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten durch die Gegenpartei entstehen, gehen auf Kosten der Gegenpartei.
  1. Die Gegenpartei muss die gekauften Gegenstände so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach der Lieferung, untersuchen bzw. untersuchen lassen. Sind die Gegenstände nicht vertragsgemäß, so muss die Gegenpartei uns dies innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch acht Tage, nachdem sie den Mangel festgestellt hat, schriftlich anzeigen und in ihrem Schreiben die Art des Mangels angeben. Tut sie dies nicht, so verliert sie ihr Recht auf Beanstandung. In allen Fällen verfällt das Recht der Gegenpartei auf Beanstandung nicht vertragsgemäßer Gegenstände, wenn sie die gekauften Gegenstände installiert und/oder verarbeitet und/oder in Betrieb genommen hat. Ausgenommen von dieser Regelung sind Beanstandungen der Gegenpartei in Bezug auf Mängel, die durch die Garantie gemäß § 13 gedeckt sind.
  1. Wir haften in keinem Fall für direkte oder indirekte Schäden jeglicher Art, einschließlich Schäden durch Betriebsunterbrechungen oder Stillstand, Schäden an beweglichem oder unbeweglichem Sacheigentum oder Personenschäden, in den Räumlichkeiten der Gegenpartei sowie in den Räumlichkeiten Dritter, wenn der Schaden durch von uns gelieferte und/oder installierte Waren und/oder von uns erbrachte Leistungen oder aus anderen Gründen verursacht wurde, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor, und es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf unserer Seite vor. Wir haften jedoch nicht für Schäden im Sinne des vorstehenden Satzes, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Untergebenen und/oder Dritter verursacht wurden, die von uns zur Durchführung des Vertrages eingesetzt wurden.
  2. Die Gegenpartei stellt uns und unsere Mitarbeiter von der Haftung für jegliche Ansprüche Dritter in Bezug auf Schäden jeglicher Art frei, die durch die Inanspruchnahme der erbrachten Dienstleistungen und der von uns gelieferten Produkte entstanden sind.
  3. Die Gegenpartei stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf Weisung der Gegenpartei Tätigkeiten zugunsten der vereinbarten Projekte und/oder Dienstleistungen ausüben. Wir haften nicht für Kosten oder Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Gegenpartei oder von der Gegenpartei am Projekt beteiligter Dritter verursacht wurden.
  4. Sämtliche Risiken und Verbindlichkeiten, die sich aus den von uns zu Gunsten der Gegenpartei erbrachten Leistungen und/oder ausgeführten Tätigkeiten ergeben, gelten als zum Zeitpunkt der Annahme bzw. zum Zeitpunkt des Ablaufs des mit der Gegenpartei geschlossenen und gemäß diesen Geschäftsbedingungen aufgelösten Vertrags auf die Gegenpartei übergegangen.
  5. Sofern wir gegenüber der Gegenpartei für Mängel der von uns verkauften Gegenstände haftbar sind, sind wir nur verpflichtet, die Mängel zu beheben oder – allein nach unserer Wahl – einen Gegenstand an den ursprünglichen Lieferort zu liefern, der gleich oder gleichwertig ist, oder – allein nach unserer Wahl – den Schaden mit Bargeld zu ersetzen. Unsere Haftung aufgrund des mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrags und aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter allen Umständen auf den Rechnungsbetrag des Vertrags ohne Mehrwertsteuer begrenzt. Eine weitergehende Haftung, sei es für direkte oder indirekte Schäden, Kosten und Zinsen, aus welchem Grund auch immer, ist ausgeschlossen.
  1. Wenn wir aufgrund höherer Gewalt dauerhafter oder vorübergehender Natur daran gehindert werden, den (verbleibenden) Vertrag zu erfüllen, sind wir nach unserer Wahl und ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung oder Vertragsstrafe sowie unbeschadet unserer weiteren Rechte dazu berechtigt, die (weitere) Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise ohne rechtliche Schritte als aufgelöst zu betrachten.
  2. Höhere Gewalt auf unserer Seite liegt vor, wenn wir nach Abschluss des Vertrags infolge von (bzw. aufgrund der Gefahr von) (Bürger-)Krieg, Aufruhr, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Arbeitsstreiks, Besetzung von Industriegebäuden, Aussperrung, Einfuhrund Ausfuhrbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Mängeln von Maschinen, Störungen in der Energieversorgung, daran gehindert werden, unsere vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, sei es, weil unsere Geschäfte oder die Geschäfte Dritter, von dem wir alle oder einen Teil der benötigten Rohstoffe oder sonstigen Materialien beschaffen müssen, davon betroffen sind oder weil die vorgenannten Ereignisse während der von uns oder Dritten durchgeführten Lagerung oder des Transports eintreten. Dies gilt auch für alle anderen Ursachen, die sich ohne unser Verschulden ergeben und sich unserer Kontrolle entziehen.
  1. Wir gewähren eine Garantie auf die gelieferten Lamellen-Poolabdeckungen nur, wenn und soweit wir eine Garantie von unseren Lieferanten erhalten haben. Die von unseren Lieferanten ausgestellten Garantiescheine werden der Gegenpartei bei Lieferung ausgehändigt oder können bei unserer Niederlassung angefordert werden. Für Lamellen-Poolabdeckungen gewähren wir eine Garantie von fünf Jahren nach Lieferung auf Polycarbonat-Lamellen, von zwei Jahren nach Lieferung auf PVC-Lamellen und von vier Jahren nach Lieferung auf Motoren unter folgenden Bedingungen. Die Bildung von Kondenswasser in Solarund/oder transparenten Lamellen ist von dieser Garantie ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Sofern wir aufgrund der Garantie für Mängel haftbar sind, ist unsere Haftung auf unsere Mängelbeseitigungspflicht beschränkt oder – allein nach unserer Wahl – auf die Lieferung eines Gegenstands an den ursprünglichen Lieferort, der gleich oder gleichwertig ist. Von der Garantie ausdrücklich ausgeschlossen sind die Arbeiten oder Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Neuinstallation oder dem Austausch der Gegenstände, auf die wir die Garantie gewähren. Soweit solche Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Garantiepflichten anfallen müssen, sind wir berechtigt, diese der Gegenpartei zu unseren üblichen Preisen in Rechnung zu stellen.
  3. Die in den vorstehenden Absätzen dieses Paragraphen genannten Garantiepflichten werden nichtig, wenn die Gegenpartei selbst Änderungen oder Reparaturen an der gelieferten Ware vorgenommen oder verursacht hat oder wenn die gelieferten Waren für einen anderen als ihren vorgesehenen Zweck verwendet werden oder wenn sie nach unserem Ermessen nicht fachgemäß behandelt oder gewartet wurden. Die Gegenpartei darf keine Rechte aus dieser Garantie ableiten, wenn wir angemessenen darlegen, dass sie die von uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Wartungs- und Gebrauchsanweisungen nicht befolgt hat.
  4. Die Rechte aus diesen Garantiebestimmungen können zwischen unserem Kunden und dem Nutzer der gekauften Gegenstände nur dann abgetreten werden, wenn unser Kunde Wiederverkäufer ist. In allen anderen Fällen sind die Rechte aus dieser Garantie persönlich und dürfen nicht abgetreten werden.
  5. Wir sind berechtigt, der Gegenpartei die Kosten für die Rückverfolgung von Mängeln, die gemäß diesen Bestimmungen von der Garantie ausgeschlossen sind, zu unseren geltenden Preisen in Rechnung zu stellen.
  1. Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung der von uns zu liefernden Waren und/oder zu erbringenden Leistungen im Voraus, ohne Abzug von Skonto und ohne Verrechnung von Schulden, welche nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet sind.
  2. Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung der von uns gesendeten Rechnungen für ausgeführte Tätigkeiten und/oder erbrachte Dienstleistungen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug von Skonto und ohne Verrechnung von Schulden, welche nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet sind.
  3. NWir haben das Recht, vor der Lieferung der Ware und/oder der Erbringung von Dienstleistungen von der Gegenpartei (zusätzliche) Sicherheiten für die Erfüllung ihrer Pflichten zu verlangen, bevor wir die Lieferung oder Leistungserbringung beginnen oder fortsetzen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Kredit vereinbart wurde. Eine Weigerung der Gegenpartei, die gewünschte Sicherheit zu leisten, berechtigt uns dazu, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, unbeschadet unseres Rechts auf Entschädigung für Aufwendungen, Geschäftsschäden und entgangene Gewinne.
  4. Der Anspruch auf Zahlung des gesamten geschuldeten Betrags ist in jedem Fall sofort zu zahlen, wenn am Fälligkeitstag eine Rate nicht pünktlich gezahlt wurde, wenn die Gegenpartei Insolvenz oder die vorübergehende Stundung der Zahlung beantragt bzw. beantragt hat oder entmündigt wird bzw. wurde, wenn die Waren oder die Ansprüche der Gegenpartei gepfändet werden und wenn die Gegenpartei verstirbt, in Konkurs geht oder (sofern es sich um eine juristische Person handelt) aufgelöst wird.
  5. Ist der von der Gegenpartei gemäß der Rechnung geschuldete Betrag nicht innerhalb der angegebenen Frist gezahlt worden, so ist die Gegenpartei ohne Verzugsanzeige kraft Gesetzes in Verzug und schuldet uns ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von 1,5 Prozent pro (angebrochenen) Monat auf den noch ausstehenden Gesamtbetrag. Dieser Verzugszins wird bis zum Tag der Zahlung in voller Höhe erhoben und gilt unbeschadet unserer weiteren Rechte.
  6. Wenn wir gezwungen sind, eine Rechnung, die (ganz oder teilweise) nicht bezahlt wurde, für den Zahlungseinzug an eine Drittpartei weiterzugeben, so gehen die außergesetzlichen Inkassokosten zum Gebührensatz von 15 Prozent des einzuziehenden Betrags zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens jedoch 250,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie die vollständigen Kosten einschließlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, auf Kosten der Gegenpartei. Dies gilt unbeschadet unseres Rechts auf Erfüllung oder Auflösung, sowohl mit als auch ohne Ersatz für den erlittenen Schaden.
  7. Eine Zahlung der Gegenpartei erfolgt zunächst auf die uns von der Gegenpartei geschuldeten Zinsen zum üblichen Satz, dann auf die uns entstandenen Inkassokosten und schließlich auf die älteste noch unbezahlte Rechnung.
  1. Sämtliche von uns an die Gegenpartei gelieferten Waren verbleiben in unserem Eigentum, bis die Gegenpartei sämtliche Verpflichtungen uns gegenüber für jedwedem Anspruch erfüllt hat.
  2. Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, die ihm gelieferte Ware zu veräußern oder zu belasten, solange der uns geschuldete Betrag nicht in voller Höhe gezahlt wurde.
  1. Für sämtliche von uns unterbreiteten Angebote, sämtliche mit uns geschlossenen Verträge und sämtliche uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen sowie deren Ausführung gilt ausschließlich das niederländische Recht.
  1. Sämtliche sachlichen und rechtlichen Streitigkeiten – einschließlich derjenigen, die nur eine der Parteien als solche betrachtet –, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Angebot oder einer Verpflichtung ergeben, für welche diese Geschäftsbedingungen gelten, oder in Bezug auf die Geschäftsbedingungen selbst oder ihre Auslegung oder Umsetzung, sind im gesetzlich zulässigen Umfang durch den absolut zuständigen Richter beim Unterbezirksgericht Eindhoven und beim Bezirksgericht ‘s-Hertogenbosch beizulegen.
  1. Parteien bestätigen, dass die Verarbeitung von personenbe zogenen Daten im Rahmen eines jeden Kaufvertrages der EU-Verordnung 2016/679 und der EU-Richtlinie 95/46/EC, im Folgenden “Datenschutzgesetze” genannt, unterliegt. Der Kunde ist der Verarbeitungsverantwortliche im Sinne der Datenschutzgesetze und ist demnach derjenige, der den Zweck und die Mittel für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegt.
  2. Aquadeck ist lediglich Auftragsverbeiter im Sinne der Datenschutzgesetze und verarbeitet die personenbezogenen Daten ausschließlich zu Gunsten bzw. im Auftrag des Kunden. Die Parteien verpfli chten sich jeweils als Verarbeitungsverantwortlicher sowie als Auftragsverbeiter zur Einhaltung der Datenschutzgeset ze.
  3. Der Kunde stellt Aquadeck von sämtlichen direkten und indirekten Schadensfällen und Kosten im Zusammenhang mit Drittforderungen frei, unter Einschluss eventueller Gerichtsgebühren und Rechtsbeistandskosten. Der Kunde erklärt, den Datenschutz-Haftungsausschluss auf unserer Website zur Kenntnis genommen zu haben.
    Eingetragen bei der Handelskammer in Eindhoven unter der Nummer 17116175.

Eingetragen bei der Handelskammer in Eindhoven unter
der Nummer 17116175.